Karate-Verein-Arnstadt e.V.

Auszug aus der Satzung
Karate-Verein Arnstadt e.V.

(Auszug)…

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab vollendetem 18. Lebensjahr erwerben. Volljährige Antragsteller (Karate) müssen ein eintragsfreies Polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Die ordentliche Mitgliedschaft kann auch von juristischen Personen erworben werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahre.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelner Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, verliehen werden.
  3. Der/die Aufnahmebewerber/in hat unter Anerkennung der Satzung ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
  4. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der begründet sein muss, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist endgültig.
  5. Dem aufgenommenen Mitglied wird ein Satzungsexemplar ausgehändigt.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss des folgenden Kalendermonats zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandsitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreiben/Rückschein bekanntzumachen.
    Mit diesem Ausschließungsbeschluss verliert das Mitglied vorläufig alle Mitgliedschaftsrechte. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Berufung. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Gibt sie der Berufung statt, so erlangt das Mitglied wieder seine vollen Rechte zurück. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§6 Förderer

Förderer des Vereins kann jedermann werden, der den Vereinszweck durch einmalige oder regelmäßige Spenden unterstützt.

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. dem Schatzmeister
    2. dem Kassenprüfer

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Hierzu zählen insbesondere:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung des Jahresberichts
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  1. Um seinen Aufgaben nachzukommen, trifft sich der Vorstand regelmäßig. Die Einladung hierzu ergeht vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
  2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Zum Vorstand kann nur gewählt werden, wer Vereinsmitglied ist.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand für die Zeit der restlichen Amtsdauer ein Ersatzmitglied aus.
  5. Vorstand i. S. des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis, von der aber der stellvertretende Vorsitzende nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§9 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglieder – eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
    2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie der Kassenprüfer;
    4. Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für den Vorstand;
    5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    7. Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
    8. das beschließen von Ordnungen
    9. Abgabe von Anregungen gegenüber dem Vorstand.

 

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